§ 4 Rechtswirkung
§ 4 Rechtswirkung — ARR 2014
§ 4 Rechtswirkung — ARR 2014
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164485
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (§ 5) begründet.
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