§ 4 Rechtswirkung
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung
§ 4 Rechtswirkung
Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (§ 5) begründet.
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