ARR 2014
Gliederung
1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind insbesondere ausgenommen:
1. Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45;
2. Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß § 2 F-VG 1948 selbst zu tragen haben;
3. Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung;
4. sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung – insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen – im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist;
5. die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß § 82 BHG 2013;
6. Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen;
7. Realförderungen (zB Sachförderungen).
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