§ 37 Gemeinkosten
§ 37 Gemeinkosten — ARR 2014
§ 37 Gemeinkosten — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164518
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Indirekte Kosten (Gemeinkosten) können nur dann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Förderungsziels erforderlich sind.
(2) Unbeschadet des § 38 kann in Sonderrichtlinien eine Abgeltung von indirekten Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen vorgesehen werden. Die Pauschalsätze müssen angemessen und nachvollziehbar sein. Die Sonderrichtlinien müssen jene Kosten, die von den Pauschalsätzen umfasst sind, und die jeweilige Zuschlagsbasis festlegen. Es ist auszuschließen, dass Kosten, die im Rahmen der Kostenpauschale abgegolten werden, auch als direkte Kosten anerkannt werden. Wird eine Pauschalierung vorgenommen, ist ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich. Bei Senkung der der Pauschalierung zugrunde gelegten Kosten ist der Pauschalsatz entsprechend zu reduzieren.
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