§ 36 Geförderte Anschaffungen
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (§ 285 ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem EStG 1988 für den Leistungszeitraum entspricht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden