BundesrechtVerordnungenAllgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln§ 36

§ 36Geförderte Anschaffungen

Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (§ 285 ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem EStG 1988 für den Leistungszeitraum entspricht.

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