§ 35 Leasingfinanzierte Investitionsgüter
§ 35 Leasingfinanzierte Investitionsgüter — ARR 2014
§ 35 Leasingfinanzierte Investitionsgüter — ARR 2014
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164516
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Förderungswerberin oder Förderungswerber kann gemäß § 2 nur die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer sein, die oder der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.
(2) Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß § 2 Z 3 zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.
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