BundesrechtVerordnungenAllgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln§ 30

§ 30Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks

(1) Soll eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft werden – dabei sind die Förderungen aller haushaltsführenden Stellen maßgeblich –, ist vorzusehen, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszwecks die jeweilige haushaltsführende Stelle davon unverzüglich in Kenntnis setzt und auf deren Verlangen

1. eine angemessene Abgeltung leistet,

2. die betreffende Sache der jeweiligen haushaltsführenden Stelle zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung stellt oder

3. in das Eigentum des Bundes überträgt.

(2) Als angemessene Abgeltung gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszwecks vorzusehen und von der jeweiligen haushaltsführenden Stelle zu ermitteln. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.

(3) Bei einer Förderung durch mehrere haushaltsführende Stellen haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (§ 13).

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