§ 22 Mehrere Förderungsarten nebeneinander
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
6. Abschnitt Förderungsgewährung, Förderungsvertrag
§ 22 Mehrere Förderungsarten nebeneinander
Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß § 2 Z 1 bis 3 nebeneinander gewährt werden.
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