§ 22 Mehrere Förderungsarten nebeneinander
§ 22 Mehrere Förderungsarten nebeneinander — ARR 2014
§ 22 Mehrere Förderungsarten nebeneinander — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40164503
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß § 2 Z 1 bis 3 nebeneinander gewährt werden.
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