BundesrechtVerordnungenAllgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln§ 22

§ 22Mehrere Förderungsarten nebeneinander

Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß § 2 Z 1 bis 3 nebeneinander gewährt werden.

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