§ 21 Einzelförderung, Gesamtförderung
§ 21 Einzelförderung, Gesamtförderung — ARR 2014
§ 21 Einzelförderung, Gesamtförderung — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40164502
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Förderung kann gewährt werden als
1. Einzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder
2. Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).
(2) Einzelförderungen ist grundsätzlich der Vorrang gegenüber Gesamtförderungen einzuräumen.
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