§ 20 Förderungszeitraum
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 20 Förderungszeitraum
Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.
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