§ 20 Förderungszeitraum
§ 20 Förderungszeitraum — ARR 2014
§ 20 Förderungszeitraum — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164501
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.
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