§ 19 Beginn der Leistung
§ 19 Beginn der Leistung — ARR 2014
§ 19 Beginn der Leistung — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40164500
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle begonnen worden ist. Wenn es insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im Nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (§ 23 Abs. 1) entstanden sind.
(2) Stellt eine Förderung eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts dar, darf mit der Durchführung der Leistung nicht vor dem EU-beihilfenrechtlich zulässigen Zeitpunkt begonnen werden.
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