§ 18 Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 18 Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers
Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise
1. von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
2. eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
3. kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und
4. keine sonstigen in Sonderrichtlinien vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.
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