§ 13 Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber
§ 13 Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber — ARR 2014
§ 13 Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40164494
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Beabsichtigen mehrere haushaltsführende Stellen derselben Förderungswerberin oder demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, Förderungen zu gewähren, haben sie oder deren Abwicklungsstellen einander vor Gewährung der Förderung zu verständigen und die beabsichtigte Vorgangsweise aufeinander abzustimmen.
(2) Sofern auch andere Rechtsträger eine Förderungswerberin oder einen Förderungswerber für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, zu fördern beabsichtigen, haben die beteiligten Organe des Bundes auf eine abgestimmte Vorgangsweise mit diesen Rechtsträgern hinzuwirken.
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