§ 12 Förderungswürdige Leistung
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
4. Abschnitt Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen
§ 12 Förderungswürdige Leistung
Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Leistung geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles, zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.
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