§ 11 Zulässigeit einer Förderung
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
4. Abschnitt Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen
§ 11 Zulässigeit einer Förderung
(1) Eine Förderung ist nur zulässig, wenn
1. die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des entsprechenden Detailbudgets (VA-Stelle) steht,
2. die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist und
3. der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang steht.
(2) Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung von Förderungen zu berücksichtigen.
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