§ 11 Zulässigeit einer Förderung
§ 11 Zulässigeit einer Förderung — ARR 2014
§ 11 Zulässigeit einer Förderung — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164492
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Förderung ist nur zulässig, wenn
1. die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des entsprechenden Detailbudgets (VA-Stelle) steht,
2. die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist und
3. der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang steht.
(2) Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung von Förderungen zu berücksichtigen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen