§ 10 Zuständigkeit des Bundes
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
4. Abschnitt Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen
§ 10 Zuständigkeit des Bundes
Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die
1. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
2. unter Art. VIII Abs. 1 lit. a und b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, fallen, oder
3. über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (§ 5) erfüllt.
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