§ 10 Zuständigkeit des Bundes
§ 10 Zuständigkeit des Bundes — ARR 2014
§ 10 Zuständigkeit des Bundes — ARR 2014
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164491
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die
1. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
2. unter Art. VIII Abs. 1 lit. a und b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, fallen, oder
3. über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (§ 5) erfüllt.
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