Art. 21 Inkrafttreten — ÖStP 2025
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die vorgesehenen Berichtspflichten sind mit dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. März 2026 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragspartner rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragspartner mit Rückwirkung mit 1. Jänner 2024 sind möglich.
(3) Der Bundeskanzler wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.
Art. 24 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Stabilitätspakt 2025, Österreichischer
Art. 24 Außerkrafttreten des ÖStP 2012
…des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 25. März 2026 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft…
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