(1) Der Bund und das Land Niederösterreich sind Erhalter des IST Austria und haben in dieser Funktion Verpflichtungen gegenüber dem IST Austria nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ziel ist der Vollausbau des IST Austria auf 150 Forschungsgruppen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036.
(2) Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des IST Austria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Abs. 3 Z 1 zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Art. II Abs. 2 Z 5, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.
(3) Aus den gemäß Abs. 2 bereitgestellten Mitteln dürfen ausschließlich folgende Kosten übernommen werden:
1. Kosten für die Neuerrichtung von Gebäuden und Infrastruktur, inklusive Ausfinanzierung des Visitor Centers, bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 597 Millionen Euro;
2. Kosten für Umgestaltung, Instandhaltung von Gebäuden und Infrastruktur und für Facility Management des IST Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 247 Millionen Euro;
3. Kosten für eine direkte öffentliche Verkehrslinie zur Anbindung des IST Austria an das Zentrum Wiens bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 24 Millionen Euro;
4. Kosten aus dem laufenden Betrieb des IST Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Globalbetrag von bis zu 2 412 Millionen Euro, wobei
a) zwei Drittel als unbedingter Globalbetrag anzusehen sind,
b) ein Sechstel von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien abhängig ist und
c) ein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig ist.
(4) Unbeschadet der prozentuellen Aufteilung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Abs. 2 liegt die Zuständigkeit zur Umsetzung
1. der Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 beim Land Niederösterreich und
2. der Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 4 beim Bund.
(5) Eine Umschichtung zwischen den in Abs. 3 angeführten Kostenarten ist unter Einhaltung der Maximalbeträge gemäß Abs. 2 im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zulässig.
(6) Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind die Erhalter berechtigt, Dritte zu beauftragen, sofern sie sich gegenseitig darüber in Kenntnis setzen.
Rückverweise
ISTAV · IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)
Art. 1a Erhalterpflichten
…zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Art. II Abs. 2 Z 5, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des…