Art. 13 Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland) — Förderung von Bildungsmaßnahmen für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)
Rückverweise
Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Art. 1 bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Abweichend von Art. 2 Abs. 2 erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Art. 12 Abs. 1 zu beachten hat;
2. die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Art. 3 und 4 wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erhöht; dies erfolgt nach Maßgabe der konkreten Zuweisung der Mittel des Europäischen Sozialfonds durch die ESF-Verwaltungsbehörde im Bundesministerium für Arbeit;
3. abweichend von Art. 8 erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESF-Anteil wird – bis auf 10 % der genehmigten ESF-Mittel – vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESF-Mittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;
4. Verschiebungen von Finanzmitteln gemäß Art. 9 Abs. 2 sind nur vom Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in den Programmbereich „Basisbildung“ zulässig;
5. bei der Anwendung des Art. 10 sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1303/2013 zusätzlich zu beachten;
6. bei der Anwendung des Art. 11 sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1303/2013 und 1304/2013 zu beachten.
§ 5 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 5 Sachliche Zuständigkeit im Inland
…des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen. (3) Die gemäß Art. 13 der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. …
§ 84e ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 84e Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger
…2024 bis 2028 verpflichtet, sich jeweils zur Hälfte an der Finanzierung der Frühen Hilfen im Ausmaß von jährlich maximal sieben Millionen Euro nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 5 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung zu beteiligen. (2) Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der…
§ 62 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 62 Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung
… 62. (1) Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten die Art. 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955 , BGBl. Nr. 49, sinngemäß. Bei der Anmeldung zur Eintragung des Erwerbers in das Aktienbuch ist der Gesellschaft die…