Art. 20 Evaluierung — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Rückverweise
Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu quantifizieren und zu evaluieren.