Art. 4 — Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung (Bund – Länder)
Der durch Art. 2 Z 1 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 gegenverrechnet werden. Die durch Art. 2 Z 2 bis 7, 9 und 10 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2, 3 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG können im Falle eines Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach dem 1. Jänner 2016 von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenverrechnet werden. Der durch Art. 2 Z 8 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. August 2015 gegenverrechnet werden.
§ 84d ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 84d Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien
…§ 84d. Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung 1. in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie 2. in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe…
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