BundesrechtArt. 15a VereinbarungenFörderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)Art. 13

Art. 13Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland)

In Kraft seit 01. Januar 2015
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