Art. 9 Hinterlegung — Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
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