Art. 3 Aufrechterhaltung der Notarstellen — Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)
Rückverweise
Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage 1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz „Sitzgemeinden“ genannt), werden aufrechterhalten werden.
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