(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,
a) die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung statistischer Erhebungen und sonstiger statistischer Arbeiten zu sichern und zu erhöhen,
b) mehrfache Erhebungen bei der Bevölkerung über denselben Gegenstand durch Koordination bundes- und landesstatistischer Erhebungen soweit zu vermeiden, wie dies ohne Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben der amtlichen Statistik möglich ist, und
c) einander die in den folgenden Bestimmungen genannten Informationen in zweckentsprechender Form unmittelbar zur Verfügung zu stellen.
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