§ 11 Aufbewahrung
In Kraft seit 08. April 2013
Up-to-date
Für die Aufbewahrung elektronisch geführter Akten und der dafür angelegten Verzeichnisse sowie der für deren Lesbarkeit einschließlich der Suche gem. § 4 Abs. 3 erforderlichen Daten und Programme gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999.
Rückverweise
VfGH-EV-GO · VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung
§ 8 Ausfertigungen
…Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die § 19 E-GovG zu entsprechen hat. Sie hat einen Zusatz auf die Gerichtsfunktion zu enthalten und ist auf der Website www.vfgh.gv.at mit den Angaben entsprechend dem vorhergehenden Satz…