(1) Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof können elektronisch durchgeführt werden. Dies betrifft die Elektronische Aktenführung (ELAK) sowie die Einbringung von Schriftsätzen an den Verfassungsgerichtshof einschließlich der Beilagen, die Vorlage von Akten und die Übermittlung von Erledigungen (sowohl im Vorverfahren als auch Ladungen, Erkenntnisse und Beschlüsse).
(2) Soweit diese Geschäftsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, BGBl. Nr. 202/1946 idF BGBl. Nr. 504/1994 (Geo VfGH) und die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften (§ 46 Geo VfGH) – sinngemäß – anzuwenden.
(3) Soweit sich die folgenden Bestimmungen auf die elektronische Form von Schriftstücken beziehen, gelten sie für jegliche elektronische Datei, die zum Akteninhalt wird und die Funktion eines Dokumentes erfüllt, wie zB auch Tondokumente, Bilddateien uä.
Rückverweise
VfGH-EV-GO · VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung
§ 2 Elektronische Aktenführung
…1) Bei elektronisch geführten Akten (Aktenteilen) des Verfassungsgerichtshofs ist die elektronische Form das Original. (2) Ein elektronischer Akt ist im Rahmen der Geschäftsordnung nach den Anordnungen…
§ 6 Aktenzugriff
…1) Außer der Geschäftsstelle haben alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und deren Mitarbeiter Zugriff auf die Akten und die von der Geschäftsstelle angelegten Verzeichnisse (Lesezugriff), soweit nicht…
§ 4 Aktenbildung und Verzeichnisse
…1) Die Geschäftsstelle hat über elektronisch eingebrachte Eingaben elektronische Akten anzulegen, erforderliche Beilagenverzeichnisse zu erstellen und in sinngemäßer Anwendung der in § 1 Abs. …