(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um je 1.7 v. H. und für das fünfunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.2 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
Rückverweise
BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
§ 54 Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
…1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den bisherigen Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht. (2) Wenn die Anrechnung von Ruhegnußvordienstzeiten nach dieser Pensionsordnung zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen…
§ 53 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebende Hundertsatz ist auf Grund der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) nach den Bestimmungen der §§ 8, 14 beziehungsweise 17 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise neu ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung…