(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Rückverweise
BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
§ 16 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
…Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. (2f) Hat das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als…