§ 56 Wahrung von Pensionsanwartschaften
In Kraft seit 01. Januar 1967
Up-to-date
Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. I Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden