§ 31 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
In Kraft seit 01. Januar 1967
Up-to-date
§ 31 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages — BB-PO 1966
Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.