BundesrechtKundmachungenBundesbahn-Pensionsordnung 1966§ 31

§ 31Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

In Kraft seit 01. Januar 1967
Up-to-date

Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

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