BundesrechtKundmachungenBundesbahn-Pensionsordnung 1966ABSCHNITT IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE§ 28

§ 28Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung

In Kraft seit 01. Januar 1967
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