BundesrechtKundmachungenBundesbahn-Pensionsordnung 1966§ 21

§ 21Ablösung des Versorgungsbezuges

In Kraft seit 01. Januar 1967
Up-to-date

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

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