§ 21 Ablösung des Versorgungsbezuges
In Kraft seit 01. Januar 1967
Up-to-date
§ 21 Ablösung des Versorgungsbezuges — BB-PO 1966
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.