(1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Kündigung,
e) Entlassung.
Rückverweise
BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Art. 2
…BGBl. Nr. 170, vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind die §§ 47 Abs. 3 und 49 Abs. 2 lit. a der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden.…
Art. 2
…Artikel II Abs. 2 der 15. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 294/1988, ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet…
§ 16 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
…gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist. (2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich…
§ 49 Besonderer Pensionsbetrag
…Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben. (2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. …