(1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 1 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Wird ein Beamter, der auf Grund dieser Pensionsordnung Anspruch auf Ruhegenuß hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuß ab Rechtskraft des Urteils 75 v. H. des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuß kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.
(4) Dienststrafrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.
Rückverweise
BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
§ 14 Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses.
…v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte…
§ 10 Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen
(1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 1 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Diens…
§ 17 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
…24.9 V. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten. Die Bestimmungen des §§ 10 Abs. 4 und 14 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist…