Art. 3 § 3 — Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026
Für das Kalenderjahr 2026 wird der Pflegegeld-Betrag nach § 47 Abs. 1 letzter Satz BPGG statt 264,60 € mit 271,70 € festgestellt.
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