Art. 1 § 7 — Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026
Für das Kalenderjahr 2026 wurden ermittelt:
1. die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 B-KUVG mit 6 930,00 €
2. der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag mit 29,25 €.
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