Art. 1 § 3 — Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026
Für das Kalenderjahr 2026 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 8 085,00 € ermittelt.
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