Rückverweise
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 62/2025-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Oktober 2025, zu Recht erkannt:
„§ 10 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, idF BGBl. I Nr. 97/2023 war verfassungswidrig.“
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