BundesrechtKundmachungenVfGH-Aufhebung der die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltenden Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“ der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019

VfGH-Aufhebung der die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltenden Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“ der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019

In Kraft seit 15. Oktober 2025
Up-to-date

Art. 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2025, V 5/2024-5, dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, zugestellt am 13. August 2025, zu Recht erkannt:

„I. In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, BMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, wird die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“