BundesrechtKundmachungenÄnderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967

Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967

In Kraft seit 03. April 2025
Up-to-date

Art. 1

(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5 % mit 65,60 Euro festgesetzt.

(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 7. April 2025 wirksam.