BundesrechtKundmachungenTeilweises Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz

Teilweises Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz

In Kraft seit 15. Februar 2024
Up-to-date

Art. 1

Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz mit Ausnahme der in § 102e Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, kundgemacht.