(1) Der Schwellenwert in § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, lautet:
§ 11 Abs. 1: | 5 538 000 Euro |
(2) Dieser Schwellenwert ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2497 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, ab 1. Jänner 2024 anzuwenden.
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