Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. I Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,49 Euro pro erfasster Person angehoben.
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