Gemäß § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG), BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 14 Abs. 1 WEviG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,49 Euro pro erfasster Person angehoben.
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