Gemäß § 19 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 – VBefrG, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 19 Abs. 1 VBefrG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,86 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
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